provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 A. A. beabsichtigte von B. einen Stall mit Werkstattanbau zu kaufen und als
Wohnung umzubauen. Am 10. April 2001 reichte er ein Baugesuch bei der Ge-
meinde D. ein. Zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages kam es in der Folge
aber nicht. Am 8. August 2001 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, die
wie folgt lautet:
„Betrifft: Stall mit Werkstatt, Parzelle Nr. xxx., D.
Rücktritt aus mündlichem Verkauf
Ich, B., habe in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden, der für obenge-
nanntes Gebäude mehr bezahlt. Daher trete ich aus dem mündlichen Ver-
sprechen zurück. Sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten, wie: Ge-
meinde, Grundbuchamt, Auftragsbestätigungen usw. gehen auf meine Las-
ten. Herr A. ist aus all seinen Verpflichtungen entlastet und entbunden.“
Am 15. August 2001 stellte A. B. Eigenleistungen (Bauaufnahmen, Pläne
zeichnen, Baueingabe, Kanalisation, diverse Telefongespräche) für Fr. 3'000.-- in
Rechnung. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt.
B. Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy. des Betreibungsamtes Trins vom 11. Novem-
ber 2002 leitete A. gegen B. eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
ein für eine Forderung über Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 8. August 2001
sowie über Fr. 70.-- Kosten des Zahlungsbefehls. Dagegen erhob B. am 12. No-
vember 2002 Rechtsvorschlag.
C. Mit Eingabe vom 31. März 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imbo-
den stellte der Gläubiger das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechts-öff-
nung für die Beträge von Fr. 5'500.-- (Baueingabe {geistiges Eigentum} inklusive
Zins, Fr. 70.-- (Zahlungsbefehlskosten), Fr. 383.75 (Baugesuch D.), Fr. 55.--
(Grundbuchgebühren C.), Fr. 62.60 (D. AG) und Fr. 120.65 (diverse Briefe und Te-
lefonate). Das Begehren wurde mit am 10. April 2003 gefälltem und mitgeteiltem
Entscheid teilweise gutgeheissen und in dieser Betreibung für den Betrag von Fr.
383.75 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Kosten des Rechtsöffnungsver-
fahrens von Fr. 250.-- gingen zu vier Fünfteln zu Lasten des Gesuchstellers und zu
einem Fünftel zu Lasten des Gesuchsgegners.
D. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 14. April 2003 beim Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begeh-
ren, ihn aufzuheben und für den gesamten Betrag von Fr. 6'192.-- die provisorische
Rechtsöffnung zu gewähren.
E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksgerichts- präsident am 10. April 2003 die Sache entschieden habe, obwohl er dem Gesuchs- gegner eine Frist bis zum 14. April 2003 für die Einreichung der Stellungnahme ein-
E. 4 a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftig- ten Schuldanerkennung beruht.
b) Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendiger- weise in der unterschriebenen Erklärung beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf die sich das unterschriebene Dokument be- zieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass der Be- trag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung feststeht oder zumindest bestimmbar sein muss, d. h. dass er aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 15 zu Art. 82). Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdegegner mit der Vereinbarung vom
E. 8 August 2001 eine Schuld anerkannt, doch in ihrer Gesamtheit war sie im Zeit- punkt der Ausstellung der Anerkennung nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar. Zur Zwangsvollstreckung für die Gesamtschuld kann diese Schuldanerkennung da- her nicht taugen. Zwar genügt es zur Rechtsöffnung, wie dargelegt, wenn die For- derung aus anderen Urkunden ersichtlich oder so dass die Schuld durch die Bezug- nahme der Anerkennung auf diese Urkunden als anerkannt ausgewiesen ist. Indes- sen erachtet die Gerichtspraxis, dass der grundsätzlich anerkannte Schuldbetrag,
5 der sich aus anderen Urkunden ergibt, bereits zur Zeit der Ausstellung der Schuld- anerkennung feststand oder bestimmbar war und daher durch Bezugnahme hierauf in seiner Höhe anerkannt war. Der Schuldner muss sich also bereits bei der Aner- kennung der Forderung auf ihre feststehende Höhe oder Bestimmbarkeit beziehen können. Diese Rechtsprechung entspricht der zutreffenden Überlegung, dass bei der Zulassung von Schuldanerkennungen, deren Beträge erst später festgesetzt werden, die Zwangsvollstreckung für Ansprüche zur Verfügung gestellt würde, de- nen naturgemäss eine Unabgeklärtheit anhaftet. Gerade solche Fälle aber will die Praxis durch seine Beschränkung auf bestimmte oder bestimmbare Schuldanerken- nungen von der Zulassung zur Rechtsöffnung ausschliessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen im Betrage von Fr. 5'500.-- und Fr. 120.65 standen im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldaner- kennung am 8. August 2001 weder fest noch waren sie bestimmbar. Diese Forde- rungen von Fr. 5'500.-- für die Baueingabe sowie von Fr. 120.65 für Briefe und Te- lefonate wurden erst im Rechtsöffnungsgesuch vom 31. März 2003 genannt. Dass selbst der Gläubiger Mühe hatte, anzugeben, wie hoch die Forderung für die Bau- eingabe war, geht aus dem Umstand hervor, dass er sie mit Schreiben vom 15. August 2001 mit Fr. 3'000.-- bezifferte; mit dem Zahlungsbefehl vom 11. November 2002 erhöhte er die gesamte Forderung auf Fr. 5'000.--. Die Höhe der Forderung für die Baueingabe ist somit ebenso nicht bestimmbar wie jene für Briefe und Tele- fonate. Die übrigen Forderungen von Fr. 55.-- für den Grundbuchauszug und von Fr. 62.60 für die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen des D. AG standen zwar im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung fest, denn sie wurden am 29. Juni 2001 bzw. am 6. August 2001 in Rechnung gestellt. Die Rechnung des Grundbuchkreises C. im Betrage von Fr. 55.-- ist aber an den Beschwerdegegner adressiert. Es muss somit angenommen werden, dass dieser sie beglich; dass der Beschwerdeführer dies tat und jetzt gestützt auf die Vereinbarung vom 8. August 2001 den Betrag zurückfordert, hat er nicht rechtsgenüglich bewiesen. Was schliesslich die Forderung im Betrage von Fr. 62.60 anbelangt, geht aus dem Kon- toauszug der D. AG vom 25. September 2001 einzig hervor, dass sie am 6. August 2001 in Rechnung gestellt wurde. Der Grund der Forderung kann aber dem Konto- auszug nicht entnommen werden. Es fehlt folglich der Beweis, dass zwischen der Rechnung vom 6. August 2001 und der Anerkennungserklärung ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang besteht. Hingegen liegt mit Bezug auf den Auf- wand der Gemeindeverwaltung D. im Betrage von Fr. 383.75 eine Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Zwischen der Anerkennungserklärung und der Verfügung über die Kosten für die Behandlung des Baugesuches besteht ein
6 offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang, hat sich doch der Beschwer- degegner ausdrücklich verpflichtet, sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten der Gemeinde zu übernehmen. Im Weiteren waren diese Kosten im Zeitpunkt der Ausstellung der Anerkennung am 8. August 2001 bestimmbar, denn das Baugesuch wurde bereits am 10. April 2001 eingereicht. Diesbezüglich ist somit zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG).
6. Gemäss Art. 48 Geb V SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Ge- bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr ist korrekt. Mit seiner Be- schwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu seinen Lasten. Eine Entschä- digung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da er sie nicht verlangt hat.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 13 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar Crameri. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. April 2003, mitge- teilt am 10. April 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. A. beabsichtigte von B. einen Stall mit Werkstattanbau zu kaufen und als Wohnung umzubauen. Am 10. April 2001 reichte er ein Baugesuch bei der Ge- meinde D. ein. Zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages kam es in der Folge aber nicht. Am 8. August 2001 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, die wie folgt lautet: „Betrifft: Stall mit Werkstatt, Parzelle Nr. xxx., D. Rücktritt aus mündlichem Verkauf Ich, B., habe in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden, der für obenge- nanntes Gebäude mehr bezahlt. Daher trete ich aus dem mündlichen Ver- sprechen zurück. Sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten, wie: Ge- meinde, Grundbuchamt, Auftragsbestätigungen usw. gehen auf meine Las- ten. Herr A. ist aus all seinen Verpflichtungen entlastet und entbunden.“ Am 15. August 2001 stellte A. B. Eigenleistungen (Bauaufnahmen, Pläne zeichnen, Baueingabe, Kanalisation, diverse Telefongespräche) für Fr. 3'000.-- in Rechnung. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy. des Betreibungsamtes Trins vom 11. Novem- ber 2002 leitete A. gegen B. eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein für eine Forderung über Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 8. August 2001 sowie über Fr. 70.-- Kosten des Zahlungsbefehls. Dagegen erhob B. am 12. No- vember 2002 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 31. März 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imbo- den stellte der Gläubiger das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechts-öff- nung für die Beträge von Fr. 5'500.-- (Baueingabe {geistiges Eigentum} inklusive Zins, Fr. 70.-- (Zahlungsbefehlskosten), Fr. 383.75 (Baugesuch D.), Fr. 55.-- (Grundbuchgebühren C.), Fr. 62.60 (D. AG) und Fr. 120.65 (diverse Briefe und Te- lefonate). Das Begehren wurde mit am 10. April 2003 gefälltem und mitgeteiltem Entscheid teilweise gutgeheissen und in dieser Betreibung für den Betrag von Fr. 383.75 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens von Fr. 250.-- gingen zu vier Fünfteln zu Lasten des Gesuchstellers und zu einem Fünftel zu Lasten des Gesuchsgegners. D. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 14. April 2003 beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begeh- ren, ihn aufzuheben und für den gesamten Betrag von Fr. 6'192.-- die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.
3 Das Bezirksgerichtspräsidium verzichtete auf eine Stellungnahme. B. liess sich nicht vernehmen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schrift- lich zu erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Kan- tonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, wel- che für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Ent- scheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfah- rens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Die Eingabe von A. vom 14. April 2003 richtet sich gegen den Entscheid des Bezirks- gerichtspräsidenten Imboden vom 10. April 2003 und sie enthält eine Begründung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ZPO haben sich die am Verfahren beteiligten Per- sonen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers über die Juristen und den Bezirksgerichtspräsidenten ziemen sich nicht und sind unangebracht. Im Wiederholungsfall müsste er mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse rechnen (Art. 4 Abs. 5 ZPO).
3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksgerichts- präsident am 10. April 2003 die Sache entschieden habe, obwohl er dem Gesuchs- gegner eine Frist bis zum 14. April 2003 für die Einreichung der Stellungnahme ein-
4 geräumt habe. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die Vernehmlassung der Ge- genpartei am 8. April 2003 beim Bezirksgerichtspräsidenten einging. Demzufolge erging der angefochtene Entscheid nicht vor, sondern korrekt nach dem Eingang der Stellungnahme. 4 a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftig- ten Schuldanerkennung beruht.
b) Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendiger- weise in der unterschriebenen Erklärung beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf die sich das unterschriebene Dokument be- zieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass der Be- trag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung feststeht oder zumindest bestimmbar sein muss, d. h. dass er aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 15 zu Art. 82). Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdegegner mit der Vereinbarung vom
8. August 2001 eine Schuld anerkannt, doch in ihrer Gesamtheit war sie im Zeit- punkt der Ausstellung der Anerkennung nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar. Zur Zwangsvollstreckung für die Gesamtschuld kann diese Schuldanerkennung da- her nicht taugen. Zwar genügt es zur Rechtsöffnung, wie dargelegt, wenn die For- derung aus anderen Urkunden ersichtlich oder so dass die Schuld durch die Bezug- nahme der Anerkennung auf diese Urkunden als anerkannt ausgewiesen ist. Indes- sen erachtet die Gerichtspraxis, dass der grundsätzlich anerkannte Schuldbetrag,
5 der sich aus anderen Urkunden ergibt, bereits zur Zeit der Ausstellung der Schuld- anerkennung feststand oder bestimmbar war und daher durch Bezugnahme hierauf in seiner Höhe anerkannt war. Der Schuldner muss sich also bereits bei der Aner- kennung der Forderung auf ihre feststehende Höhe oder Bestimmbarkeit beziehen können. Diese Rechtsprechung entspricht der zutreffenden Überlegung, dass bei der Zulassung von Schuldanerkennungen, deren Beträge erst später festgesetzt werden, die Zwangsvollstreckung für Ansprüche zur Verfügung gestellt würde, de- nen naturgemäss eine Unabgeklärtheit anhaftet. Gerade solche Fälle aber will die Praxis durch seine Beschränkung auf bestimmte oder bestimmbare Schuldanerken- nungen von der Zulassung zur Rechtsöffnung ausschliessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen im Betrage von Fr. 5'500.-- und Fr. 120.65 standen im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldaner- kennung am 8. August 2001 weder fest noch waren sie bestimmbar. Diese Forde- rungen von Fr. 5'500.-- für die Baueingabe sowie von Fr. 120.65 für Briefe und Te- lefonate wurden erst im Rechtsöffnungsgesuch vom 31. März 2003 genannt. Dass selbst der Gläubiger Mühe hatte, anzugeben, wie hoch die Forderung für die Bau- eingabe war, geht aus dem Umstand hervor, dass er sie mit Schreiben vom 15. August 2001 mit Fr. 3'000.-- bezifferte; mit dem Zahlungsbefehl vom 11. November 2002 erhöhte er die gesamte Forderung auf Fr. 5'000.--. Die Höhe der Forderung für die Baueingabe ist somit ebenso nicht bestimmbar wie jene für Briefe und Tele- fonate. Die übrigen Forderungen von Fr. 55.-- für den Grundbuchauszug und von Fr. 62.60 für die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen des D. AG standen zwar im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung fest, denn sie wurden am 29. Juni 2001 bzw. am 6. August 2001 in Rechnung gestellt. Die Rechnung des Grundbuchkreises C. im Betrage von Fr. 55.-- ist aber an den Beschwerdegegner adressiert. Es muss somit angenommen werden, dass dieser sie beglich; dass der Beschwerdeführer dies tat und jetzt gestützt auf die Vereinbarung vom 8. August 2001 den Betrag zurückfordert, hat er nicht rechtsgenüglich bewiesen. Was schliesslich die Forderung im Betrage von Fr. 62.60 anbelangt, geht aus dem Kon- toauszug der D. AG vom 25. September 2001 einzig hervor, dass sie am 6. August 2001 in Rechnung gestellt wurde. Der Grund der Forderung kann aber dem Konto- auszug nicht entnommen werden. Es fehlt folglich der Beweis, dass zwischen der Rechnung vom 6. August 2001 und der Anerkennungserklärung ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang besteht. Hingegen liegt mit Bezug auf den Auf- wand der Gemeindeverwaltung D. im Betrage von Fr. 383.75 eine Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Zwischen der Anerkennungserklärung und der Verfügung über die Kosten für die Behandlung des Baugesuches besteht ein
6 offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang, hat sich doch der Beschwer- degegner ausdrücklich verpflichtet, sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten der Gemeinde zu übernehmen. Im Weiteren waren diese Kosten im Zeitpunkt der Ausstellung der Anerkennung am 8. August 2001 bestimmbar, denn das Baugesuch wurde bereits am 10. April 2001 eingereicht. Diesbezüglich ist somit zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG).
6. Gemäss Art. 48 Geb V SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Ge- bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr ist korrekt. Mit seiner Be- schwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu seinen Lasten. Eine Entschä- digung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da er sie nicht verlangt hat.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar